Schiedsmann

Aufgaben des Schiedsamtes

Die Schiedsfrau / Der Schiedsmann ist ehrenamtlich für die Durchführung von Schlichtungsverfahren zuständig und wird schlichtend tätig bei geringfügigen Straftaten, die sich in der Regel im privaten Umfeld der Beteiligten abspielen und in denen die Staatsanwaltschaft kein unmittelbares Interesse an der Strafverfolgung hat. In Fällen von

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • und Verletzung des Briefgeheimnisses
  • kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren „mangels öffentlichen Interesses“ einstellen und auf den Privatklageweg verweisen.

Das bedeutet, dass zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss - mithin der Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten. Örtlich zuständig ist das Schiedsamt des Wohnortes des Schädigers (Antragsgegnerin / Antragsgegner). Erst nach Scheitern des Einigungsbemühens, ist der Weg zum Gericht - und damit zur Privatklage frei.
Erwähnenswert ist, dass in über 50 Prozent der Fälle der Streit durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt werden kann.

Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.
Nähere Informationen zu den Schiedsämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration mit dem Suchbegriff „Schiedsamt“. Mit dem Suchbegriff „Landesschlichtungsgesetz“ können sie dort auf eine Broschüre mit dem Titel „Schlichten statt richten“ abrufen, die weitere Informationen zum Landesschlichtungsgesetz enthält. 

Rechtsgrundlage

  • Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
  • Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG)
  • SchO
  • LSchliG


Ihr Schiedsmann der Gemeinde Ahrensbök:

Herr Martin Krokowski
0170/7200898


stellv. Schiedsmann:

Herr Friedrich Heine