Private Feuerwerke: Ausnahmegenehmigung


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Rathaus
Poststraße 1
23623 Ahrensbök

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04525/495-139 04525/495-239

Leistungsbeschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so wird diese öffentlich bekannt gegeben.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )
Was sollte ich noch wissen?
Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Klasse III/Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk), IV/F4 (Großfeuerwerk) oder T/P1, P2, T2, T2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke oder Bühnenfeuerwerk) abbrennen.
Besitzer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß Sprengstoffgesetz (§§ 7, 27, 20 SprengG) müssen Feuerwerke der Klasse II/Kategorie F2 in der Zeit zwischen 2. Januar und 30. Dezember vorab schriftlich anzeigen. Feuerwerke der Klasse III/Kategorie F3, IV/F4, T / P1, P2, T1, T2 müssen ganzjährig vorab schriftlich angezeigt werden. Hierbei gilt gemäß § 23 der 1. SprengV eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks; in unmittelbarer Nähe zu Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-/Seeschifffahrtsstraßen gilt eine Frist von 4 Wochen.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )


Welche Gebühren fallen an?
Es können Gebühren erhoben werden. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )

Anträge / Formulare
Der Antrag ist formlos, aber schriftlich zu stellen. Er muss folgende Informationen enthalten:
  • Anlass,
  • Datum und
  • Abbrennort des Feuerwerks.
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )



Rechtsgrundlage
§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )



 
Was muss ich mitbringen?
Kopie des Personalausweises (als Nachweis des Alters).
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein / https://zufish.schleswig-holstein.de )