Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Die für das Land Schleswig-Holstein geltende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) gestattet seit dem 11.06.2021 die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen auf dem eigenen Grundstück lediglich in nicht zusammenhängend bebauten Gebieten (im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch), wenn es keine zumutbaren Alternativen zum Verbrennen gibt, d. h. zukünftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in zusammenhängend bebauten Ortsteilen (im sogenannten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch) grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Alle weiteren Informationen finden Sie hier: Kreis Ostholstein - Landesverordnung regelt die Verbrennung pflanzlicher Abfälle