Brauchtumsfeuer: Anmeldung
zuständiger Geschäftsbereich:
Rathaus
Poststraße 1
23623
Ahrensbök
Ansprechperson:
| VCard | Name | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Manja Harder | 04525/495-139 | 04525/495-239 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch unbehandeltes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt. Viele Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu erlassen. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist in der Regel ein sachlicher Grund, wie etwa die Tradition von Brauchtumsfeuern, zu denen beispielsweise Osterfeuer zählen.
In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.
Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind.
In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.
Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Die Fristen für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers können je nach Kommune unterschiedlich sein. Grundsätzlich sollte die Anzeige rechtzeitig vor dem geplanten Termin erfolgen, damit die zuständigen Stellen ausreichend Zeit für die Prüfung und Bearbeitung haben.
In vielen Fällen wird empfohlen, die Anmeldung mehrere Wochen im Voraus einzureichen. Zudem können kommunale Regelungen vorgeben, in welchen Zeiträumen Brauchtumsfeuer erlaubt sind. Um sicherzugehen, empfiehlt es sich, die örtlichen Vorgaben und Fristen bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Antragsfrist:
2 - 6 Wochen
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
- Die Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste muss jederzeit gewährleistet sein.
- Es sollten geeignete Löschmittel (Wasser, Feuerlöscher) bereitstehen.
- Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Straßen und Wäldern sind einzuhalten.
- Es ist empfehlenswert, die Nachbarschaft frühzeitig über das geplante Feuer zu informieren, um Verständnis und Sicherheit zu fördern.
- Bei starkem Wind oder trockener Witterung kann die Durchführung untersagt oder verschoben werden, um Brandgefahren zu minimieren.
- Der Veranstalter haftet für Schäden und muss für die Einhaltung aller Vorschriften sorgen.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Für die Anmeldung oder Genehmigung eines Brauchtumsfeuers können in vielen Kommunen Verwaltungsgebühren anfallen. Die Höhe dieser Gebühren ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und kann variieren – von keiner Gebühr bis hin zu einer Pauschale in unterschiedlicher Höhe.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
weiterführende Links
- § 2 Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen - Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)
- § 3 Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen - Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)
- § 4 Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen - Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)
Rechtsbehelf
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
- Widerspruch
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Die erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung eines Brauchtumsfeuers variieren je nach Kommune. Im Allgemeinen werden jedoch folgende Informationen oder Dokumente benötigt:
- Angaben zum Veranstalter
- Details zur Veranstaltung
- Beschreibung des Brauchtumsfeuers beispielsweise Osterfeuer
- Angaben zum Brennmaterial
- Sicherheitsvorkehrungen
- Bereitstellung von Löschmitteln wie Eimern mit Wasser oder Feuerlöschern
- Angabe, dass das Feuer beaufsichtigt wird und nach Ende vollständig gelöscht wird
- Information über die Einhaltung von Mindestabständen zu benachbarten Grundstücken und Einrichtungen
- Genehmigungsgebühren: In einigen Kommunen fallen Verwaltungsgebühren an.
