Hinweis zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Veröffentlicht am: 27.12.2018

Hinweis zum Jahreswechsel:

Im Umkreis von 200 m um Kirchen, Altenheimen und brandgefährdeten Objekten besteht ein generelles Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern gemäß der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Zu den brandgefährdeten Objekten zählen Reet- und Fachwerkhäuser. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keinerlei Feuerwerkskörper im Umkreis von 200 m zu diesen Objekten abbrennen.