Hinweis zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Veröffentlicht am:
27.12.2018
Hinweis zum Jahreswechsel:
Im Umkreis von 200 m um Kirchen, Altenheimen und brandgefährdeten Objekten besteht ein generelles Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern gemäß der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Zu den brandgefährdeten Objekten zählen Reet- und Fachwerkhäuser. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keinerlei Feuerwerkskörper im Umkreis von 200 m zu diesen Objekten abbrennen.